Geschäftsordnung für die Bürgerenergiegenossenschaft Dörentrup Wendlinghausen eG
I N H AL T
§ 1 Beitritt zur Genossenschaft, weitere Anteile
§ 2 Mitgliederliste
§ 3 Einberufung der Generalversammlung, Tagesordnung
§ 4 Beschlussfassung auf der Generalversammlung
§ 5 Beschluss über den Jahresabschluss
§ 6 Behandlung des Prüfberichtes
§ 7 Protokoll der Generalversammlung
§ 8 Vorstand – Wahl und Abberufung
§ 9 Vorstand – Stellvertretung
§ 10 Sorgfaltspflichten und Haftung der Vorstandsmitglieder
§ 11 Aufsichtsrat – Wahl und Abberufung, Amtszeit
§ 12 Aufsichtsrat – Rechte und Pflichten
§ 13 Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
§ 14 Protokoll der Aufsichtsratssitzungen
§ 15 Sorgfaltspflicht und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 16 Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 17 Vergabe von Aufträgen
§ 18 Buchführung und Jahresabschluss
§ 19 Verteilung von Gewinn und Verlust
§ 20 Schwerwiegende Verluste
§ 21 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 22 Kündigung der Mitgliedschaft
§ 23 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern
§ 24 Änderung der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung
§ 1 Beitritt zur Genossenschaft, weitere Geschäftsanteile
Die Beitrittserklärung hat folgenden Wortlaut: „Mit einem Pflichtanteil und weiteren freiwilligen Geschäftsanteilen gemäß § 15a und § 15b in Verbindung mit § 30 Abs 2 GenG erklärt Herr / Frau Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse seinen / ihren Beitritt mit Beteiligungserklärung zur Bürgerenergiegenossenschaft Dörentrup eG als Mitglied / investierendes Mitglied. Ich verpflichte mich, die nach Satzung und Gesetz geschuldeten Zahlungen in Höhe von 250.- € auf den Geschäftsanteil zu leisten. Ich bitte mit nachstehender Unterschrift um Annahme des Antrages. Eine Abschrift der Satzung stand mir vor Abgabe dieser Beitrittserklärung zur Verfügung.“
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme investierender Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat nach Ablauf der Widerrufsfrist von 2 Wochen.
§ 2 Mitgliederliste
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. Die Mitgliederliste enthält Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Ein- und Austrittsdatum und einen Vermerk, ob es sich um ein Mitglied oder ein investierendes Mitglied handelt. Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft eingesehen werden.
§ 3 Einberufung der Generalversammlung, Tagesordnung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Es ist jährlich mindestens eine Generalversammlung in der ersten Jahreshälfte, bis spätestens zum 30.06. des Jahres durchzuführen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Gewinns bzw. den Ausgleich des Verlustes beschlossen wird. Weitere Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Unterlässt der Vorstand die erforderliche Einberufung einer Generalversammlung, so ist sie durch den Aufsichtsrat einzuberufen. Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden (Ergänzung der Tagesordnung). Die Einladungsfrist und die Leitung der Generalversammlung ergeben sich aus der Satzung.
§ 4 Beschlussfassung auf der Generalversammlung, Vertretung
Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit bestimmt. Einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja- als Neinstimmen gezählt werden. Stimmenthaltungen und abwesende Mitglieder bleiben unberücksichtigt. Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme und können von den investierenden Mitgliedern nicht überstimmt werden. Sofern für das Zustandekommen von Beschlüssen, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, können solche Beschlüsse von investierenden Mitgliedern nicht verhindert werden. Erhalten bei Wahlen mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze zu vergeben sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet nach einer Stichwahl das Los. Die Anzahl der Stimmen pro Mitglied ergibt sich aus der Satzung. Die Mitglieder sollen ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Mitglieder können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich (mit Unterschrift des bevollmächtigenden Mitgliedes). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Mitglieder und investierende Mitglieder sind nach dem Förderauftrag des § 1 GenG untereinander verpflichtet und arbeiten zum Wohle der Genossenschaft eng zusammen.
§ 5 Beschluss über den Jahresabschluss
Die Generalversammlung beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages. Der Jahresabschluss (und gegebenenfalls der Lagebericht) sowie der dazugehörige Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt und ihnen soweit möglich elektronisch zugeleitet werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Kopie des Jahresabschlusses (und gegebenenfalls des Lageberichtes) sowie des dazugehörigen Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen.
§ 6 Behandlung des Prüfungsberichts
Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes hat der Vorstand den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung auf der Tagesordnung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat den Prüfungsbericht zur Kenntnis zu nehmen. In der Generalversammlung hat der Aufsichtsrat zu wesentlichen Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung Stellung zu nehmen. Auf der Generalversammlung ist das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu verlesen. Die Annahme des Prüfungsergebnisses ist zu beschließen. Die Generalversammlung kann weiter Beschlüsse zwecks Beseitigung festgestellter Mängel fassen.
§ 7 Protokoll der Generalversammlung
Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll enthalten: Ort und Tag der Generalversammlung Name des Vorsitzenden der Generalversammlung Wortlaut der Beschlüsse der Generalversammlung Feststellungen des Vorsitzenden über die Mehrheit bei der Beschlussfassung. Es ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und den bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Dem Protokoll sind eine Kopie der Einladung zur Generalversammlung sowie ein Vermerk über deren Versand beizufügen. Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht zu nehmen.
§ 8 Vorstand – Wahl und Abberufung
Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat für die Dauer von 5 Jahren berufen. Die Berufung muss aus dem Kreis der Mitglieder erfolgen. Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. Sie ist jederzeit möglich und erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Mit den Vorständen sind Dienstverträge über den Zeitraum der Bestellung abzuschließen. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterschreibt den Dienstvertrag für die Genossenschaft. Im Dienstvertrag sind Regelungen für eine vorzeitige Kündigung zu treffen.
§ 9 Vorstand – Stellvertretung
Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von verhinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur erteilten Entlastung des Vertreters darf das stellvertretende Vorstandsmitglied eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates nicht ausüben.
§ 10 Sorgfaltspflichten und Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Vorstandmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 11 Aufsichtsrat – Wahl und Abberufung, Amtszeit
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann beschließen, dass der Aufsichtsrat eine größere Mitgliederzahl hat. Dieser Beschluss erfolgt vor den Wahlen. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Investierende Mitglieder können auch bei der Wahl von Aufsichtsräten das Votum der Mitglieder nicht überstimmen. Erhalten bei Wahlen mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze zu vergeben sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet nach einer Stichwahl das Los. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die investierenden Mitglieder können bei 5 Aufsichtsratsmitgliedern mit 1 Mitglied vertreten sein. (20% der Mitglieder des Aufsichtsrates)
§ 12 Aufsichtsrat – Rechte und Pflichten, Beschlüsse
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in allen Bereichen der Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft umfassend zu unterrichten. Er kann jederzeit vom Vorstand
Berichte über den Gang der Geschäfte verlangen. Der Aufsichtsrat kann selbst oder durch von ihm beauftragte Aufsichtsratsmitglieder die Bücher und Unterlagen der Genossenschaft einsehen, die Kasse prüfen sowie die Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens untersuchen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, (und ggfs. den Lagebericht) und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat er bei der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungsersatz erfolgt im Rahmen der steuerlichen Vorschriften. Beschlüsse des Aufsichtrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit bei Abwesenheit von Aufsichtsratsmitgliedern hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
§ 13 Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft beim Abschluss von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Das gleiche gilt bei Prozessen gegen Vorstandsmitglieder, die von der Generalversammlung beschlossen worden sind. Die Generalversammlung erlässt Richtlinien über die Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.
§ 14 Protokoll der Aufsichtsratssitzungen
Über den Verlauf der Aufsichtsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll enthalten: Ort und Tag der Sitzung Liste der Anwesenden Wortlaut der Beschlüsse Stimmenmehrheit sonstige Feststellungen, um deren Aufnahme ins Protokoll gebeten wurde Das Protokoll ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt.
§ 15 Sorgfaltspflicht und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 16 Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
Über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates hat die Generalversammlung zu beschließen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat haben die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder kein Stimmrecht.
§ 17 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen an Organmitglieder (Vorstand und Aufsichtsrat) haben die betreffenden Organmitglieder an der Beratung und Beschlussfassung zum Auftrag nicht teilzunehmen
§ 18 Buchführung und Jahresabschluss
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss (und ggfs. der Lagebericht) sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen.
§ 19 Verteilung von Gewinn und Verlust, Mindestverzinsung
Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn des Geschäftsjahres wird nach Bildung der Rücklagen und Abzug der Steuern als Dividende ausgeschüttet. Die Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung kann auch beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen zu decken, sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vorzutragen. Bis der Geschäftsanteil erreicht ist wird der Gewinn zum Geschäftsguthaben dazugeschrieben. Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage ist in der Satzung geregelt. Die Geschäftsguthaben werden mit einem Mindestzinssatz gem. § 21a GenG von 0 % verzinst.
§ 20 Schwerwiegende Verluste
Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich gem. § 33.3 GenG die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
§ 21 Übertragung des Geschäftsguthabens
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Übereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Voraussetzung ist, dass der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder, sofern er schon Mitglied ist, dass dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil oder die Geschäftsanteile nicht übersteigt.
§ 22 Kündigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus der Satzung.
§ 23 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern
Ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihr Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden ausgezahlt. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Generalversammlung festgestellten Bilanz. Die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und dem Bestand der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens. Die Berücksichtigung der Verlustvorträge ergibt sich aus der Satzung. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.§ 24 Änderung der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung wird erst wirksam, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Bis dahin gelten die bisherigen Satzungsbestimmungen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Geschäftsordnung wird wirksam mit der Beschlussfassung.
Diese Allgemeine Geschäftsordnung wurde beschlossen von der Generalversammlung am 26.10.2017